Bündelkalkulation (Strom)
In der App Bündelkalkulation (Strom) haben Nutzer ab sofort die Möglichkeit, weitere Parameter zu übergeben. Damit lässt sich die Liefersituation der einzelnen Abnahmestellen genauer abbilden, sodass es noch einfacher ist, die entstehenden Gesamtkosten zu ermitteln.
Mit den neuen Parametern „Blindarbeit induktiv/kapazitiv" wird die Blindarbeitsmenge übergeben, um die daraus entstehenden Kosten von RLM-Lieferstellen zu berechnen. Mit dem Parametern „Energieintensiv ja/nein" wird definiert, ob es sich um eine energieintensive RLM-Lieferstelle handelt. Der Parameter „Kommunale Abnahmestelle ja/nein" kennzeichnet, ob die für kommunale Verbraucher gewährte Rabattregelung für die Netzentgelte Anwendung findet.
Auf Wunsch können Sie zusätzlich bei SLP-Abnahmestellen über die Vorgabe der „KABerechnung" festlegen, ob für die Lieferstelle KA-technisch ein Sondervertragskunde oder Tarifkunde angenommen werden soll. Ebenso legen Sie damit fest, ob bei HT/NT-Verbräuchen der NT-Anteil mit der Konzessionsabgabe für Sondervertragskunden oder für Schwachlast gerechnet werden soll.
In der Regel wird anhand der Kundengruppe und des Verbrauchs erkannt, welcher Preis für die Konzessionsabgabe fällig ist. In einigen Fällen wird aber vom Netzbetreiber eine andere KA-Gruppe als erwartet übermittelt. In diesen Fällen können Sie das Berechnungsergebnis beeinflussen und die Konzessionsabgabengruppe für die Berechnung selber bestimmen.
Entsprechend der Konzessionsabgabenverordnung §3 (1) können Gemeinden mit dem Netzbetreiber einen Preisnachlass auf den Netzzugang bis zu 10 % für in der Niederspannung befindliche Marktlokationen und deren Eigenverbrauch vereinbaren. Wählen Sie diesen Parameter und es gibt für die Marktlokation eine solche Vereinbarung, werden 10 % der Netzkosten in Abzug gebracht.
Bündelkalkulation (Gas)
Oft ist es nicht leicht, gesetzliche Sondervereinbarungen bei der Kalkulation zu berücksichtigen — besonders bei der Kalkulation von Bündelkunden.
So können beispielsweise Gemeinden mit dem Netzbetreiber einen Preisnachlass entsprechend der Konzessionsabgabenverordnung §3 (1) vereinbaren. Dieser Nachlass kann für im Niederdruck befindliche Marktlokationen und deren Eigenverbrauch eine Höhe von bis zu 10 % betragen.
Mit dem neuen Parameter „kommunale Abnahmestelle ja/nein (SLP/RLM)" werden automatisch Rabatte der Netznutzungskosten berücksichtigt, die vom Netzbetreiber definiert wurden.